Allgemeine Geschäfts‑ und Lieferbedingungen (AGB) der Huegin‑Trietex GmbH

Geltungsbereich

Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten die nachstehend aufgeführten Liefer‑ und Zahlungsbedingungen der Huegin‑Trietex GmbH in D‑79588 Efringen‑Kirchen/Kleinkems, jedoch beschränkt auf Kunden, die ihrerseits Voll‑ oder Minderkaufleute sind. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag, sowie für alle künftigen Geschäfte als verbindlich an.

I. Anwendung

1. Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, so fern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen wird verzichtet. Diese werden auch nicht durch Schweigen oder durch Lieferung Vertragsinhalt, sondern müssen, wie jede sonstige Abweichung, für jedes einzelne Geschäft schriftlich bestätigt werden.

4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

II. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht, Zoll, Transportversicherung, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

2. ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren um über 5%, so verpflichtet sich der Besteller zur Zustimmung einer Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen oder Teile, die im einzelnen zwischen dem Besteller und Lieferer ggf. unter beiderseitigem Nachgeben auszuhandeln ist.

3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer‑ und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehaltern, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller unter Ausschluß weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten dann nicht, wenn die Verzögerung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers beruht.

3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

6. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat nach Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Leistungen des Lieferers als Holschuld ausgestaltet. Auf Wunsch des Bestellers erfolgt unter Geltung der §§ 447, 644 II BGB Versendung, hierbei wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

2. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt Gefahrübergang, wie zuvor bei Nr. 1, sämtlicher bestellter Leistungen auf den Besteller mit deren Verlassen des Lieferwerkes sowie des sonstigen Herrschaftsbereiches des Lieferers.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager‑, Bruch‑, Transport‑ und Feuerschäden versichert.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer verpflichtet sich aus sämtlichen auf übereignung gerichteten Verträgen zur übertragung des Eigentums nur unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreis‑ oder Werklohnzahlung.

2. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

3. Eine Be‑ oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto‑Fakturenwerts seiner Ware zum Netto‑Fakturenwert der be‑ oder verarbeteitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Bei Verarbeitung (Verbinden/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 4 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.

6. Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen ab und verpflichtet sich zur übertragung sämtlicher dafür bestellter, inbesondere nicht akzessorischer Nebenrechte.

7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 6 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

8. übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

9. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

10. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VI. Zusicherung und Mängelhaftung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfaßt nicht das Mangelfolgeschaden‑Risiko, sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung gesondert beraten hat, so haftet er für eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit und Eignung des Liefergegenstandes nur, wenn ihm hinsichtlich der Beratungsleistung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.

3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.

4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach oder bleiben zwei Nachbesserungsversuche erfolglos, so ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandelung zu erklären und den Ersatz der Vertragskosten zu verlangen. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit dem Lieferer nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. In Fällen in denen Skontovereinbarungen getroffen wurden, ist ein Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

3. Bei überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Referenzzinssatz der europäischen Zentralbank berechnet zuzüglich von Mahngebühren in Höhe von 20 Euro für jede Mahnung.

4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und Rediskont fähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

IX. Formen (Werkzeuge)

Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf‑ und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlaßte änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs‑ und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile‑Lieferung aus der Form.

Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf Ihn über. Die übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von den gesetzlichem Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihren ausschließlichen Besitz berechtigt.

Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtung des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

X. Materialbeistellungen

Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf Seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbrechungen.

XI. Schutzrechte

Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrage geführt haben, werden auf Wunsch unfrei zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

Dem Lieferer stehen Urheber‑ und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel und Schecks, ist das für D‑79588 Efringen‑Kirchen/Kleinkems zuständige Gericht.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB. I, S.856) sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI. I, S.868) ist ausgeschlossen.